BSG - Beschluß vom 18.07.1989
11 RAr 85/88
Normen:
SGG § 193 Abs. 1, § 202 ; ZPO § 556, § 269 Abs. 3, § 566, § 515 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 1991, 170

Kostenentscheidung im Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision einschließlich einer unselbständigen Anschlußrevision

BSG, Beschluß vom 18.07.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 85/88

DRsp Nr. 1999/6982

Kostenentscheidung im Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision einschließlich einer unselbständigen Anschlußrevision

1. Über die Kosten im Revisionsverfahren ist nach Rücknahme der Revision einschließlich einer unselbständigen Anschlußrevision gemäß § 193 SGG in der Regel nach Maßgabe der Erfolgsaussicht der Anträge des Revisionsklägers zu entscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1, § 202 ; ZPO § 556, § 269 Abs. 3, § 566, § 515 Abs. 3 ;
Fundstellen
DÖV 1991, 170