LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 12.09.2019
5 SaGa 6/19
Normen:
ZPO § 935; BUrlG § 1; BUrlG § 7; ZPO § 91a; ZPO § 99 Abs. 1; ZPO § 256; ArbGG § 55 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 679
NZA-RR 2021, 170
NZA-RR 2021, 171
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ga 2/19

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in Abhängigkeit der voraussichtlichen Erfolgsaussichten der KlageKein Anspruch auf Urlaubsgewährung nach Ablauf der Kündigungsfrist

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 5 SaGa 6/19

DRsp Nr. 2019/13712

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in Abhängigkeit der voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage Kein Anspruch auf Urlaubsgewährung nach Ablauf der Kündigungsfrist

Ein Arbeitnehmer kann im gekündigten Arbeitsverhältnis, dessen Fortbestand aufgrund einer Kündigungsschutzklage im Streit ist, im Wege einer einstweiligen Verfügung regelmäßig keine Urlaubsgewährung für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist durchsetzen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 935; BUrlG § 1; BUrlG § 7; ZPO § 91a; ZPO § 99 Abs. 1; ZPO § 256; ArbGG § 55 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 4;

Gründe:

A.

Mit der einstweiligen Verfügung hat die arbeitgeberseitig gekündigte Klägerin eine Urlaubsgewährung für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist begehrt.

Die im August 1967 geborene Klägerin nahm am 03.12.2018 bei der Beklagten eine Beschäftigung als Callcenter-Agentin auf.

Im Januar 2019 beantragte sie Urlaub für die Zeit vom 27.07. bis zum 09.08.2019, um ihr schulpflichtiges Enkelkind während der Sommerferien zeitweise betreuen zu können. Anfang Juni 2019 genehmigte die Beklagte den Urlaub lediglich für die Woche vom 27.07. bis zum 02.08.2019; den Urlaubsantrag für die Folgewoche lehnte sie ab.