LAG Köln - Beschluss vom 17.07.2019
7 Ta 39/19
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 4/19

Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch Widerruf der Freistellung durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 7 Ta 39/19

DRsp Nr. 2019/15985

Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch Widerruf der Freistellung durch den Arbeitgeber

Widerruft der Arbeitgeber eine im ungekündigten Arbeitsverhältnis zuvor einseitig vorgenommene, fast zwei Monate andauernde Freistellung, nachdem der Arbeitnehmer ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung anhängig gemacht hat, so erledigt sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dessen Kosten sind im Zweifel gemäß § 91 a ZPO dem Arbeitgeber aufzuerlegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.02.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I. Die Parteien stritten in einem vom Verfügungskläger angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Anspruch auf Beschäftigung im fortbestehenden und ungekündigten Arbeitsverhältnis.