BSG - Beschluss vom 03.08.2017
B 8 SO 23/17 B
Normen:
SGB XII § 104; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 94/12
SG Chemnitz, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 17/10

Kostenersatzpflicht eines Betreuers für zu Unrecht erbrachte Leistungen der SozialhilfeNichtzulassungsbeschwerdeKeine Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung im EinzelfallKlärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen FrageError in procedendo

BSG, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 23/17 B

DRsp Nr. 2017/14042

Kostenersatzpflicht eines Betreuers für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe Nichtzulassungsbeschwerde Keine Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage Error in procedendo

1. Mit einem Vortrag, die Anwendung des § 104 SGB XII verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und die Berufsfreiheit, die Leistungsbewilligung sei vor der Geltendmachung des Kostenersatzes aufzuheben, es fehle an einem sozialwidrigen Verhalten, es liege eine Härte vor und der geltend gemachte Kostenersatz sei verjährt, wird ausschließlich die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend gemacht, die nicht geeignet ist, die Revisionsinstanz zu eröffnen; denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat. 2. Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage gilt, dass sich die Begründung nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des GG beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts ausführen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.