BSG - Beschluss vom 05.07.2017
B 3 KR 2/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 496/14
SG Berlin, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 953/14

Kostenerstattung für Leistungen der häuslichen KrankenpflegeGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer RechtsfrageKostenerstattungsforderungen

BSG, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 2/17 BH

DRsp Nr. 2017/13997

Kostenerstattung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage Kostenerstattungsforderungen

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. 2. Es muss mithin von der angestrebten Entscheidung im Revisionsverfahren erwartet werden, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 3. Zwar können sich unter bestimmten Voraussetzungen im Verhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten Ansprüche aus dem BGB ergeben, die Ansprüche eines gesetzlich Versicherten gegen seine Krankenkasse richten sich aber vorrangig nach den für dieses Verhältnis besonderen Vorschriften des SGB V und anderer Sozialgesetzbücher. 4. Die Rechtsfrage, nach welchen Rechtsgrundlagen sich Kostenerstattungsforderungen gesetzlich Versicherter gegen ihre Krankenkasse richten, ergibt sich bereits eindeutig aus § 13 Abs. 1 SGB V. 5. Denn danach darf die Krankenkasse anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kosten nur erstatten, soweit es das SGB V oder das SGB IX vorsieht.