BSG - Beschluss vom 07.11.2017
B 13 R 248/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4768/14
SG Freiburg, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3516/11

Kostenerstattung im WiderspruchsverfahrenVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsUnberücksichtigtes Vorbringen

BSG, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 248/17 B

DRsp Nr. 2017/17556

Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Unberücksichtigtes Vorbringen

1. Zwar gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör auch, dass das Gericht Äußerungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. 2. Insoweit ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. 3. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 4. Denn dieses Verfahrensgrundrecht schützt nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe: