BAG - Urteil vom 14.02.2017
9 AZR 488/16
Normen:
ERA für die Beschäftigten der Metallindustrie Hamburgs § 15 Nr. 2a; MTV für die Beschäftigten der Metallindustrie Hamburgs § 10 Nr. 10.3; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 241
EzA TVG § 4 Günstigkeitsprinzip Nr. 14
EzA-SD 2017, 15
NZA 2017, 795
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 79/15
ArbG Hamburg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 178/15

Kostenneutrale Einführung eines einheitlichen tariflichen Entgeltsystems in der MetallindustrieAnrechenbarkeit außer- und übertariflicher Vergütungsbestandteile bei höherem Entgelt durch das neue Entgeltrahmenabkommen in der MetallindustrieWesensmerkmale des Günstigkeitsprinzips

BAG, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 488/16

DRsp Nr. 2017/5105

Kostenneutrale Einführung eines einheitlichen tariflichen Entgeltsystems in der Metallindustrie Anrechenbarkeit außer- und übertariflicher Vergütungsbestandteile bei höherem Entgelt durch das neue Entgeltrahmenabkommen in der Metallindustrie Wesensmerkmale des Günstigkeitsprinzips

Orientierungssatz: Die Regelung in § 15 Ziff. 2 Buchst. a des Gemeinsamen Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 23. Mai 2003 idF vom 26. März 2008, der zufolge eine durch die Anwendung des ERA eintretende Erhöhung des Tarifentgelts gegenüber dem bisherigen Tarifentgelt auf außer- und übertarifliche Vergütungsbestandteile jedweder Art und Rechtsgrundlage angerechnet werden kann, verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG. Die Anrechnung auf die - erhöhte - tarifliche Vergütung beseitigt bestehende einzelvertragliche Ansprüche nicht. Vielmehr wird der tarifvertragliche Anspruch von vornherein nur bedingt durch die Kürzung um bestimmte einzelvertragliche Zahlungen eingeräumt.