BAG - Urteil vom 14.02.2017
9 AZR 505/16
Normen:
ERA für die Beschäftigten der Metallindustrie Hamburgs § 15 Nr. 2 a; MTV für die Beschäftogten der Metallindustrie Hamburgs § 10 Nr. 10.3; BGB § 362 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 47/15
ArbG Hamburg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 177/15

Kostenneutrale Einführung eines einheitlichen tariflichen Entgeltsystems in der MetallindustrieAnrechnung außer- oder übertariflicher Vergütungsbestandteile bei höherem Entgelt durch das neue Entgeltrahmenabkommen in der MetallindustrieWesensmerkmale des GünstigkeitsprinzipsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 9 AZR 488/16 - v. 14.02.2017

BAG, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 505/16

DRsp Nr. 2017/5106

Kostenneutrale Einführung eines einheitlichen tariflichen Entgeltsystems in der Metallindustrie Anrechnung außer- oder übertariflicher Vergütungsbestandteile bei höherem Entgelt durch das neue Entgeltrahmenabkommen in der Metallindustrie Wesensmerkmale des Günstigkeitsprinzips Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 9 AZR 488/16 - v. 14.02.2017

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Mai 2016 - 2 Sa 47/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ERA für die Beschäftigten der Metallindustrie Hamburgs § 15 Nr. 2 a; MTV für die Beschäftogten der Metallindustrie Hamburgs § 10 Nr. 10.3; BGB § 362 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche für die Jahre 2014 und 2015.

Der Kläger trat im November 2002 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ist seit September 2011 Mitglied der IG Metall. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. In den Jahren 2004 bis 2013 erhielt der Kläger im Juni jeweils ein zusätzliches Urlaubsgeld iHv. 50 % des jeweiligen Entgelts pro Urlaubstag. Des Weiteren bezog er in den Jahren 2007 bis 2013 im November jeweils ein Weihnachtsgeld iHv. 50 % des jeweiligen Bruttomonatsentgelts.