BSG - Beschluss vom 20.06.2017
B 3 KR 25/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 453/16
SG Lüneburg, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 352/15

KrankengeldGrundsatzrügeBerücksichtigung der höchstrichterlichen RechtsprechungNicht mehr klärungsbedürftige RechtsfrageBeantwortung der Frage unmittelbar aus dem Gesetz

BSG, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 25/17 B

DRsp Nr. 2017/14009

Krankengeld Grundsatzrüge Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Nicht mehr klärungsbedürftige Rechtsfrage Beantwortung der Frage unmittelbar aus dem Gesetz

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage bereits dann nicht mehr, wenn sich die Beantwortung der Frage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I