BSG - Beschluss vom 20.06.2017
B 3 KR 21/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 312/16
SG Speyer, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 654/14

KrankengeldGrundsatzrügeBerücksichtigung der höchstrichterlichen RechtsprechungVermeintliche Unrichtigkeit der zweitinstanzlichen Rechtsanwendung auf der Basis der Rechtsprechung des BSG

BSG, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 21/17 B

DRsp Nr. 2017/14008

Krankengeld Grundsatzrüge Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Vermeintliche Unrichtigkeit der zweitinstanzlichen Rechtsanwendung auf der Basis der Rechtsprechung des BSG

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Eine geltend gemachte vermeintliche Unrichtigkeit der zweitinstanzlichen Rechtsanwendung auf der Basis der Rechtsprechung des BSG stellt keinen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund dar.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I