BSG - Beschluss vom 12.07.2017
B 3 KR 20/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 110/14
SG Hannover, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 KR 758/12

KrankengeldGrundsatzrügeFormulierung einer abstrakten aus sich heraus verständlichen RechtsfrageVermeintlich materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung der Berufungsinstanz

BSG, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 20/17 B

DRsp Nr. 2017/13575

Krankengeld Grundsatzrüge Formulierung einer abstrakten aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage Vermeintlich materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung der Berufungsinstanz

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung prüfen kann. 2. Es genügt daher nicht, lediglich vorzutragen, dass die begehrte Zahlung von Krankengeld in rechtswidriger Weise versagt worden sei, weil die Beklagte eine Hinweis- und Beratungspflicht gegenüber dem Kläger gehabt habe, der sie nicht nachgekommen sei, weshalb sich das Krankengeld aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableite. 3. Die vermeintlich materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung der Berufungsinstanz ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: