BSG - Beschluss vom 19.09.2017
B 3 KR 32/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3187/16
SG Freiburg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 1559/14

KrankengeldGrundsatzrügeVermeintlicher GrundrechtsverstoßFormgerechte Begründung

BSG, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 32/17 B

DRsp Nr. 2017/16055

Krankengeld Grundsatzrüge Vermeintlicher Grundrechtsverstoß Formgerechte Begründung

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, gehört es zu den Darlegungspflichten des Beschwerdeführers, unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfach gesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. 3. Die Beschwerdebegründung darf sich im Falle einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des GG zu benennen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I