BSG - Urteil vom 11.05.2017
B 3 KR 22/15 R
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BSGE 123, 134
NZS 2018, 19
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 157/14
SG Koblenz, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 224/13

KrankengeldVorlage einer Folge-AU-BescheinigungAusnahmen von der Anwendung der gesetzlichen RegelungenNicht vom Versicherten zu vertretende Umstände

BSG, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 22/15 R

DRsp Nr. 2017/13986

Krankengeld Vorlage einer Folge-AU-Bescheinigung Ausnahmen von der Anwendung der gesetzlichen Regelungen Nicht vom Versicherten zu vertretende Umstände

1. Der Senat hält grundsätzlich an der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des BSG fest, wonach es dem Versicherten obliegt, zur Vermeidung einer Unterbrechung von Krg-Ansprüchen (und zum Erhalt eines durchgehenden umfassenden Krankenversicherungsschutzes Pflichtversicherter) für eine Folge-AU-Bescheinigung spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten AU Sorge zu tragen. 2. Sinn und Zweck dessen ist es - wie schon in der Entstehungsgeschichte der Normen zum Ausdruck kommt -, Krg-Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten. 3. Trotz der gebotenen grundsätzlich strikten Anwendung der gesetzlichen Regelungen hat die Rechtsprechung des BSG seit jeher in engen Grenzen bestimmte Ausnahmen von den Vorgaben und Grundsätzen anerkannt. 4. So sind dem Versicherten gleichwohl Krg-Ansprüche zuerkannt worden, wenn die ärztliche Feststellung (oder die rechtzeitige Meldung der AU nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind.