BSG - Beschluss vom 25.10.2017
B 13 R 352/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 5/14
SG Speyer, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 576/10

KrankenversicherungAnspruch auf Abschluss eines BelegungsvertragsDivergenzrügeFormgerechte Darlegung einer DivergenzEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen B 13 R 352/15 B

DRsp Nr. 2017/16411

Krankenversicherung Anspruch auf Abschluss eines Belegungsvertrags Divergenzrüge Formgerechte Darlegung einer Divergenz Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes einer Divergenz ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. 2. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. 3. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. 4. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. 5. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab; schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.