BSG - Beschluss vom 24.05.2017
B 1 KR 7/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 167/16
SG Speyer, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 134/16

KrankenversicherungDivergenzrügeBegriff der AbweichungGenaue Bezeichnung der in Bezug genommenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 7/17 B

DRsp Nr. 2017/13133

Krankenversicherung Divergenzrüge Begriff der Abweichung Genaue Bezeichnung der in Bezug genommenen Entscheidung

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. 3. In der Beschwerdebegründung muss die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, bezeichnet werden (vgl. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I