BSG - Beschluss vom 07.12.2017
B 1 KR 57/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 368/15
SG Berlin, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 202/12

KrankenversicherungDivergenzrügeGegenüberstellen von RechtssätzenBewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes

BSG, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 57/17 B

DRsp Nr. 2018/608

Krankenversicherung Divergenzrüge Gegenüberstellen von Rechtssätzen Bewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2019,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I