BSG - Beschluss vom 23.11.2017
B 3 KR 36/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 424/14
SG Meiningen, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 816/11

KrankenversicherungDivergenzrügeNichtübereinstimmung im GrundsätzlichenEntscheidungstragende abstrakte RechtssätzeFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 36/17 B

DRsp Nr. 2018/2200

Krankenversicherung Divergenzrüge Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen Entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten obersten Bundesgerichte ist es erforderlich, die abweichende Entscheidung genau zu bezeichnen und darzulegen, dass das LSG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, den eines der genannten Gerichte entwickelt oder angewandt hat, und dass die Entscheidung des LSG auf dieser Divergenz beruht. 2. Hierzu ist es notwendig, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des LSG herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des BSG aufzuzeigen. 3. Eine Abweichung liegt indes nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. 4. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz.