BSG - Urteil vom 10.05.2017
B 6 KA 10/16 R
Normen:
SGB V § 120 Abs. 1a; SGB V § 120 Abs. 4; SGB V § 89;
Fundstellen:
NZS 2017, 954
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 25/15

KrankenversicherungFestsetzung einer zusätzlichen Pauschale für pädiatrische SpezialambulanzenAufhebung eines SchiedsspruchsEingeschränkte gerichtliche KontrolldichteGeltendmachung einer Pauschale für zurückliegende Zeiträume

BSG, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 10/16 R

DRsp Nr. 2017/12076

Krankenversicherung Festsetzung einer zusätzlichen Pauschale für pädiatrische Spezialambulanzen Aufhebung eines Schiedsspruchs Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte Geltendmachung einer Pauschale für zurückliegende Zeiträume

Wird die zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Krankenhausträgern zusätzlich zur Grundvergütung vereinbarte Pauschale für pädiatrische Spezialambulanzen nicht innerhalb eines Jahres nach dem jeweils betroffenen Jahr geltend gemacht, ist der Anspruch des Krankenhausträgers verwirkt.

1. Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V unterliegt nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle. 2. Der Schiedsstelle kommt bei ihren Festsetzungen ein Gestaltungsspielraum zu; ihre Schiedssprüche sind ebenso wie die von ihnen ersetzten Vereinbarungen der vorrangig zum Vertragsabschluss berufenen Vertragsparteien auf Interessenausgleich angelegt und haben Kompromisscharakter; insofern gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Überprüfung der Entscheidungen der Schiedsämter nach § 89 SGB V. 3. Dementsprechend sind sie auch nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und in inhaltlicher Hinsicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten haben.