BSG - Beschluss vom 18.04.2017
B 12 KR 18/15 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3; ZPO § 546;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 27/13
SG München, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 291/11

KrankenversicherungFortbestand einer freiwilligen MitgliedschaftRevisionFormgerechte BegründungDurchdringung der Sach- und Rechtslage

BSG, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 18/15 R

DRsp Nr. 2017/13748

Krankenversicherung Fortbestand einer freiwilligen Mitgliedschaft Revision Formgerechte Begründung Durchdringung der Sach- und Rechtslage

1. Nach § 164 Abs. 2 S. 1 und 3 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben; diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert. 2. Danach muss, wenn mit der Revision (jedenfalls sinngemäß) die Verletzung einer Rechtsnorm gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift im materiellen Sinn von der Vorinstanz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl. § 546 ZPO). 3. Mit diesem Erfordernis soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger bzw sein Prozessbevollmächtigter die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eingehend prüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt. 4. An der damit notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage fehlt es jedoch, wenn nicht anhand der Revisionsbegründung erkennbar wird, dass der Revisionsführer auch die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.