BSG - Beschluss vom 22.05.2017
B 1 KR 9/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 283/15
SG Berlin, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 1595/13

KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageHöchstrichterlich geklärte RechtsfrageErneute Klärungsbedürftigkeit

BSG, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 9/17 B

DRsp Nr. 2017/13794

Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. 3. Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I