BSG - Beschluss vom 01.11.2017
B 1 KR 27/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3687/16
SG Mannheim, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2135/15

KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 01.11.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 27/17 B

DRsp Nr. 2017/16054

Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. M beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I