BSG - Beschluss vom 12.06.2017
B 1 KR 61/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 99/15
SG Würzburg, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 139/14

KrankenversicherungKosten einer selbstbeschafften LeistungDivergenzrügeBegriff der AbweichungBeruhen des Berufungsurteils auf einer DivergenzMehrfach begründetes Berufungsurteil

BSG, Beschluss vom 12.06.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 61/16 B

DRsp Nr. 2017/13145

Krankenversicherung Kosten einer selbstbeschafften Leistung Divergenzrüge Begriff der Abweichung Beruhen des Berufungsurteils auf einer Divergenz Mehrfach begründetes Berufungsurteil

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. 3. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG); hierzu muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird.