BSG - Beschluss vom 28.09.2017
B 3 KR 7/17 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGG § 202; GVG § 186 Abs. 1; UN-BRK Art. 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 390/13
SG Detmold, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 443/11

KrankenversicherungKosten für die Beschaffung von digitalen HörgerätenVerständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der mündlichen VerhandlungHinweis auf Wahlrecht der hör- oder sprachbehinderten PersonKein Antragserfordernis

BSG, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 7/17 B

DRsp Nr. 2017/15867

Krankenversicherung Kosten für die Beschaffung von digitalen Hörgeräten Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der mündlichen Verhandlung Hinweis auf Wahlrecht der hör- oder sprachbehinderten Person Kein Antragserfordernis

1. Die im Gerichtsverfassungsgesetz (juris: GVG) geregelte Fürsorgepflicht, in der mündlichen Verhandlung ausreichende Verständigungsmöglichkeiten mit einer hör- oder sprachbehinderten Person sicherzustellen, ist in vollem Umfang dem Gericht zugewiesen. 2. Die Verletzung dieser Pflicht ist kein absoluter Revisionsgrund, sondern begründet gegebenenfalls einen Verstoß gegen eine spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl BSG vom 17.8.2009 - B 11 AL 11/09 B). 3. Eine dem krankenversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch entgegenstehende Vorfestlegung liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte es ablehnt, ein Hörgerät zum Festbetrag auszutesten, und von vornherein feststeht, dass damit eine hinreichende Versorgung nicht erreicht werden kann.