BSG - Beschluss vom 27.04.2017
B 1 KR 5/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 531/16
SG Köln, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 261/13

KrankenversicherungKosten für eine Hyperthermie- und ImmunrestorationsbehandlungAnforderungen an den WirksamkeitsnachweisDivergenzrüge

BSG, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 5/17 B

DRsp Nr. 2017/13553

Krankenversicherung Kosten für eine Hyperthermie- und Immunrestorationsbehandlung Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis Divergenzrüge

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I