BSG - Beschluss vom 16.11.2017
B 1 KR 74/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 586/16
SG Detmold, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 282/14

KrankenversicherungKostenerstattung für eine MammareduktionsplastikGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 74/17 B

DRsp Nr. 2017/17563

Krankenversicherung Kostenerstattung für eine Mammareduktionsplastik Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist. 3. Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nicht, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I