BSG - Beschluss vom 04.08.2017
B 1 KR 20/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 27/15
SG Berlin, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1548/11

KrankenversicherungNichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 04.08.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 20/17 B

DRsp Nr. 2017/13955

Krankenversicherung Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Ob eine Rechtsfrage klärungsfähig ist, hängt davon ab, ob das Revisionsgericht über die betreffende Frage konkret sachlich entscheiden kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I