BSG - Beschluss vom 17.11.2017
B 1 KR 3/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3709/16
SG Karlsruhe, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 3512/15

KrankenversicherungNichtzulassungsbeschwerdeVersorgung mit ZahnersatzGesetzliche Beschränkung auf FestzuschüsseVerfassungskonformität

BSG, Beschluss vom 17.11.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 3/17 BH

DRsp Nr. 2017/17724

Krankenversicherung Nichtzulassungsbeschwerde Versorgung mit Zahnersatz Gesetzliche Beschränkung auf Festzuschüsse Verfassungskonformität

1. Die Voraussetzungen, unter denen Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versorgung mit Zahnersatz beanspruchen können, sind durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt. 2. Ebenfalls geklärt ist, dass die gesetzliche Beschränkung auf Festzuschüsse weder Verfassungsrecht noch der UN-Behindertenrechtskonvention widerspricht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I