BSG - Beschluss vom 08.11.2017
B 1 KR 34/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 506/14
SG Stade, vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 151/14

KrankenversicherungProtonentherapieGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 34/17 B

DRsp Nr. 2017/17232

Krankenversicherung Protonentherapie Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I