BSG - Urteil vom 10.05.2017
B 6 KA 14/16 R
Normen:
SGB V § 87a Abs. 2 S. 1; SGB V § 87 Abs. 2e; SGB V § 87 Abs. 2g;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 29/13

KrankenversicherungRechtmäßigkeit eines SchiedsspruchesBindungswirkung der GesamtvergütungsvereinbarungenMangelnde Angreifbarkeit

BSG, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 14/16 R

DRsp Nr. 2017/10786

Krankenversicherung Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches Bindungswirkung der Gesamtvergütungsvereinbarungen Mangelnde Angreifbarkeit

1. Im Rahmen von Vereinbarungen über die Gesamtvergütung für das Jahr 2013 sind die Gesamtvertragspartner an den vom Bewertungsausschuss (BewA) festgesetzten bundeseinheitlichen Orientierungswert und die von ihm mitgeteilten Veränderungsraten für die Anpassung des Behandlungsbedarfs im Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebunden. 2. Weder die Landesverbände der Krankenkassen noch die KÄV können im Verfahren über die Vereinbarung der Gesamtvergütung oder im Prozess gegen das Schiedsamt eine gerichtliche Überprüfung dieser Vorgaben des BewA erreichen; eine gerichtliche Kontrolle ist nur auf Bundesebene in Verfahren der Trägerorganisationen des BewA - GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung - gegen den BewA vorgesehen. 3. Für die gesamtvertragliche Vereinbarung von Zuschlägen auf den Orientierungswert gilt der Grundsatz der Vorjahresanknüpfung nicht.