BSG - Beschluss vom 24.08.2017
B 3 KR 28/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 80/15
SG Hannover, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 528/13

KrankenversicherungVerfahrensrügeGenügen der DarlegungspflichtSubstantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels

BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 28/17 B

DRsp Nr. 2017/14664

Krankenversicherung Verfahrensrüge Genügen der Darlegungspflicht Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, substantiiert dargetan werden. 2. Der Senat muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I