BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 3 KR 11/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3935/16
SG Karlsruhe, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 4222/15

KrankenversicherungVersorgung mit einem BEMER-Pro-Set-Gerät zur physikalischen GefäßtherapieGrundsatzrügeAbstrakte RechtsfrageÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 11/17 B

DRsp Nr. 2017/14033

Krankenversicherung Versorgung mit einem BEMER-Pro-Set-Gerät zur physikalischen Gefäßtherapie Grundsatzrüge Abstrakte Rechtsfrage Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I