BSG - Beschluss vom 20.04.2017
B 3 KR 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 59/15
SG Köln, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 351/13

KrankenversicherungVersorgung mit einem LiegedreiradGebrauchsgegenstand des täglichen LebensGrundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 1/17 B

DRsp Nr. 2017/13548

Krankenversicherung Versorgung mit einem Liegedreirad Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens Grundsatzrüge

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Rechtsfrage muss der Klärung bedürfen, d.h. sie darf nicht geklärt sein; von einer Klärung ist im Regelfall auszugehen, wenn die Frage höchstrichterlich entschieden ist, wenn ihre Beantwortung so gut wie unbestritten ist oder sich ihre Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften ergibt und von vornherein praktisch außer Zweifel steht. 3. Menschen, die ihre Behinderung mit einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ausgleichen, können insoweit keinen Behinderungsausgleich von der GKV beanspruchen. 4. Der Gesetzgeber weist diese Gegenstände - wie bei Menschen, die keine Behinderung haben - auch dann der Eigenverantwortung zu, wenn ein Versicherter wegen seiner Behinderung auf diesen Gegenstand angewiesen ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.