BSG - Urteil vom 07.11.2017
B 1 KR 15/17 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 24/15
SG Saarbrücken, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1194/14

KrankenversicherungVersorgung mit einer AbdominalplastikRücknahme einer fingierten GenehmigungNaturalleistungsanspruch als eigenständig durchsetzbarer Anspruch

BSG, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 15/17 R

DRsp Nr. 2018/1650

Krankenversicherung Versorgung mit einer Abdominalplastik Rücknahme einer fingierten Genehmigung Naturalleistungsanspruch als eigenständig durchsetzbarer Anspruch

1. Gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, erwächst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspruch als eigenständig durchsetzbarer Anspruch. 2. Der Anspruch ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspflicht gerichtet, wenn die fingierte Genehmigung eine Leistung betrifft, die nicht als Naturalleistung erbracht werden kann. 3. § 13 Abs. 3a S. 7 SGB V begrenzt den sich aus der Genehmigungsfiktion ergebenden Anspruch schon nach seinem Wortlaut nicht, sondern erweitert die Handlungsoptionen neben der Inanspruchnahme der Leistung in Natur um die Selbstbeschaffung mit Kostenerstattung. 4. Dies vermeidet eine sachwidrige Ungleichbehandlung i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG; denn nur der Naturalleistungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion ermöglicht auch mittellosen Berechtigten, die nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, ihren Anspruch zu realisieren.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I