BSG - Beschluss vom 04.05.2017
B 3 KR 5/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 638/15
SG Detmold, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 58/15

KrankenversicherungVersorgung mit einer MagnetfeldtherapieVerfahrensrügeAnordnung des persönlichen Erscheinens eines BeteiligtenErmessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 5/17 B

DRsp Nr. 2017/13558

Krankenversicherung Versorgung mit einer Magnetfeldtherapie Verfahrensrüge Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten Ermessensentscheidung

1. Nach § 111 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen; die Anordnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum. 2. Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass der Beteiligte stets selbst gehört wird; das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen - etwa durch Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Übernahme der Fahrtkosten -, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor dem Gericht auftreten kann. 3. Die Anordnung persönlichen Erscheinens kann aber geboten sein, um dem Beteiligten Gelegenheit zum mündlichen Vortrag zu geben, wenn die Aufforderung zum schriftlichen Vortrag keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung gewährleistet.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwälten H aus L zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.