BSG - Beschluss vom 10.08.2017
B 1 KR 1/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 34 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3299/16
SG Freiburg, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1126/16

KrankenversicherungVersorgung mit nicht verschreibungspflichtigen ArzneimittelnGrundsatzrügeBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 1/17 BH

DRsp Nr. 2017/14004

Krankenversicherung Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Die Voraussetzungen, unter denen Versicherte in der GKV ausnahmsweise Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln beanspruchen können, insbesondere unter welchen Voraussetzungen eine schwerwiegende Erkrankung sowie ein Therapiestandard im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 SGB V vorliegen, sind durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt. 2. Ebenfalls geklärt ist, dass der gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente weder Verfassungsrecht noch europäischem Recht widerspricht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 34 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I