BAG - Urteil vom 25.04.2018
2 AZR 6/18
Normen:
TV-L § 34 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Krankheit Nr. 18
ArbRB 2018, 259
AuR 2018, 438
BAGE 162, 327
BB 2018, 1843
EzA BGB 2002 § 626 Krankheit Nr. 5
EzA-SD 2018, 3
MDR 2018, 1130
NZA 2018, 1056
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 121/17
ArbG Bonn, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1769/16

Krankheit als wichtiger Grund für eine Kündigung des ArbeitsverhältnissesStörung des Leistungsaustauschs bei langer KrankheitDrei-Stufen-Prüfung bei ordentlicher Kündigung wegen häufiger KurzerkankungenStrenger Prüfungsmaßstab bei außerordentlicher Kündigung wegen Krankheit

BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 6/18

DRsp Nr. 2018/9656

Krankheit als wichtiger Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses Störung des Leistungsaustauschs bei langer Krankheit Drei-Stufen-Prüfung bei ordentlicher Kündigung wegen häufiger Kurzerkankungen Strenger Prüfungsmaßstab bei außerordentlicher Kündigung wegen Krankheit

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses kann - vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall - vorliegen, wenn damit zu rechnen ist, der Arbeitgeber werde für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen. Orientierungssätze: 1. Bei einer Kündigung, die auf häufige Kurzerkrankungen gestützt wird, ist zur Erstellung der Gesundheitsprognose - vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls - regelmäßig ein Referenzzeitraum von drei Jahren vor Zugang der Kündigung bzw. vor Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung einer bestehenden Arbeitnehmervertretung zugrunde zu legen (Rn. 23).