BAG - Urteil vom 08.06.1989
2 AZR 624/88
Normen:
KSchG § 17 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 17 KSchG 1969
ASP 1990, 59
BB 1989, 2403
DB 1990, 183
DRsp VI(614)127e-f
EWiR 1990, 283
EzA § 17 KSchG Nr. 4
JR 1990, 220
KTS 1990, 219 (Ls)
KTS 1990, 219 Ls
NZA 1990, 224
SAE 1990, 217
ZIP 1990, 323
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 2 Sa 128/87 - 09.11.88 - ArbG Reutlingen - 2 Ca 49/87 10.11.87,

Kriterien für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl - als Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob eine anzeigepflichtige Entlassung vorliegt - in den zu unterscheidenden Fällen einer geplanten Betriebseinschränkung einerseits, einer stufenweise geplanten Betriebsstillegung andererseits

BAG, Urteil vom 08.06.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 624/88

DRsp Nr. 1992/5977

Kriterien für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl - als Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob eine anzeigepflichtige Entlassung vorliegt - in den zu unterscheidenden Fällen einer geplanten Betriebseinschränkung einerseits, einer stufenweise geplanten Betriebsstillegung andererseits

1. Beschließt der Arbeitgeber, den Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt stillzulegen, und entläßt er anschließend stufenweise Personal, so stellt der im Zeitpunkt dieser Beschlußfassung und nicht der spätere, verringerte Personalbestand die für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG maßgebende regelmäßige Arbeitnehmerzahl dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 31.7.86 2 AZR 594/85 = AP Nr. 5 zu § 17 KSchG 1969). 2. Der im Zeitpunkt des Stillegungsbeschlusses vorhandene Personalbestand bleibt auch dann für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG maßgebend, wenn der Arbeitgeber zunächst allen Arbeitnehmern zu dem vorgesehenen Stillegungstermin kündigt und später er oder an seiner Stelle der Konkursverwalter wegen zwischenzeitlich eingetretenen Vermögensverfalls zum selben Termin vorsorglich nochmals kündigt.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs.1;

Tatbestand