LAG Baden-Württemberg - 2 Sa 128/87 - 09.11.88 - ArbG Reutlingen - 2 Ca 49/87 10.11.87,
Kriterien für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl - als Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob eine anzeigepflichtige Entlassung vorliegt - in den zu unterscheidenden Fällen einer geplanten Betriebseinschränkung einerseits, einer stufenweise geplanten Betriebsstillegung andererseits
BAG, Urteil vom 08.06.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 624/88
DRsp Nr. 1992/5977
Kriterien für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl - als Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob eine anzeigepflichtige Entlassung vorliegt - in den zu unterscheidenden Fällen einer geplanten Betriebseinschränkung einerseits, einer stufenweise geplanten Betriebsstillegung andererseits
1. Beschließt der Arbeitgeber, den Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt stillzulegen, und entläßt er anschließend stufenweise Personal, so stellt der im Zeitpunkt dieser Beschlußfassung und nicht der spätere, verringerte Personalbestand die für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1KSchG maßgebende regelmäßige Arbeitnehmerzahl dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 31.7.86 2 AZR 594/85 = AP Nr. 5 zu § 17KSchG 1969).2. Der im Zeitpunkt des Stillegungsbeschlusses vorhandene Personalbestand bleibt auch dann für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1KSchG maßgebend, wenn der Arbeitgeber zunächst allen Arbeitnehmern zu dem vorgesehenen Stillegungstermin kündigt und später er oder an seiner Stelle der Konkursverwalter wegen zwischenzeitlich eingetretenen Vermögensverfalls zum selben Termin vorsorglich nochmals kündigt.