Kündigung: Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst - Kündigungsvollmacht eines Sachbearbeiters - Geltung des § 174 BGB
BAG, vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 482/88
DRsp Nr. 1996/16070
Kündigung: Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst - Kündigungsvollmacht eines Sachbearbeiters - Geltung des § 174BGB
1. Auch bei Ausspruch einer Kündigung im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt § 174BGB.2. Es hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, ob mit der Stellung eines Sachbearbeiters einer mit Personalangelegenheiten befassten Abteilung einer Behörde das Kündigungsrecht derart verbunden ist, dass die Arbeitnehmer, die mit dem Sachbearbeiter zu tun haben, von seiner Kündigungsvollmacht i. S. des § 174 Abs. 2BGB in Kenntnis gesetzt sind (im Anschluss an BAGE 24, 273 = AP Nr. 1 zu § 174BGB).