LAG Frankfurt/Main vom 08.03.1983
3 Sa 903/82
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1984, 1876
DRsp VI(610)178f

Kündigung: außerordentliche Kündigung - tätliche Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

LAG Frankfurt/Main, vom 08.03.1983 - Aktenzeichen 3 Sa 903/82

DRsp Nr. 1992/11755

Kündigung: außerordentliche Kündigung - tätliche Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

wegen Verursachung einer Schlägerei im Betrieb, möglicherweise auch wegen Beteiligung daran, sofern der Verursacher nicht feststellbar ist.

»Schwere tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb unter Arbeitskollegen rechtfertigen regelmäßig eine fristlose Kündigung, und zwar des Angreifers, d. h. desjenigen, der mit den Tätlichkeiten begonnen hat. "Angreifer" kann aber auch der sein, der durch provokatorisches Verhalten, wie etwa beleidigende Reden, den Ausbruch einer Schlägerei verursacht oder dazu maßgeblich beiträgt. Ist der "Angreifer" nicht feststellbar, so können auch sämtliche Beteiligten an einer schweren tätlichen Auseinandersetzung gekündigt werden, wenn sie alle - ohne daß eine eindeutige Notwehrsituation für einen der Beteiligten gegeben war - aktiv an den Tätlichkeiten teilgenommen haben. Das setzt jedoch voraus, daß der kündigende ArbGeber vorher das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kündigungssachverhalt aufzuklären, insbesondere um den "Angreifer" zu ermitteln. Das Ergebnis polizeilicher oder staatsanwaltlicher oder gar den Ausgang eines Strafverfahrens braucht er allerdings nicht abzuwarten.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen
BB 1984, 1876
DRsp VI(610)178f