BAG - Urteil vom 02.03.1989
2 AZR 280/88
Normen:
BetrVerfG § 102;
Fundstellen:
AP Nr. 101 zu § 626 BGB
BB 1989, 1127, 1553
BB 1989, 1553
DB 1989, 1679
DRsp VI(642)263d-e
EzA § 626 BGB n. F. Nr. 118
EzBAT § 54 BAT Anhörung des Personalrats Nr. 3
JR 1990, 44
JuS 1990, 71
NJW 1989, 1884
NZA 1989, 755
SAE 1990, 136
StB 1989, 268
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein - 2 (5) Sa 491/86 - 30.06.87 - ArbG Lübeck - 5 Ca 429/86 - 04.06.86,

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

BAG, Urteil vom 02.03.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 280/88

DRsp Nr. 1992/6009

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

Bei einer außerordentlichen Kündigung, die auf ein vorsätzliches Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers gestützt wird, sind Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie können allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn eine durch Unterhaltspflichten bedingte schlechte Vermögenslage das bestimmende Motiv für die Tat gewesen ist und den Schuldvorwurf mindern kann.

Normenkette:

BetrVerfG § 102;

Tatbestand

Der im Jahre 1935 geborene, in O wohnhafte Kläger war bei der Beklagten, die Bremsbeläge herstellt und vertreibt, zuletzt in deren Vertriebslager E zunächst als Außendienstmitarbeiter und jedenfalls ab 1. Oktober 1985 als kommissarischer Lagerleiter beschäftigt. Sein Monatsverdienst betrug zuletzt 4.150 DM.