BAG - Urteil vom 13.04.1989
2 AZR 444/88
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ; ZPO §§ 286, 554, 561 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 795/88
ArbG Hannover, vom 20.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 77/88

Kündigung: außerordentliche Kündigung aus gesundheitlichen Gründen

BAG, Urteil vom 13.04.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 444/88

DRsp Nr. 2001/14841

Kündigung: außerordentliche Kündigung aus gesundheitlichen Gründen

Sowohl betriebliche als auch in den gesundheitlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers liegende Umstände rechtfertigen nur in Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung.

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 ; ZPO §§ 286, 554, 561 ;

Tatbestand:

Der am 2. April 1940 geborene Kläger wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 23. Januar 1987 ab 26. Januar 1987 von der Beklagten, einem Bewachungsunternehmen, als Sicherungsposten eingestellt. In dem Vertrag war u.a. folgendes bestimmt:

"§ 3

Falls nach Ablauf der Probezeit von einer Polizei- oder anderen behördlichen Dienststelle der Firma die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers untersagt wird, gilt das Arbeitsverhältnis mit diesem Tage als sofort gelöst. Diese Bestimmung muß aus Sicherheitsgründen vereinbart werden und ist unabhängig von der Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

...

§ 4

Der Einsatzort des "Arbeitnehmers" richtet sich nach den jeweiligen von der "Firma" übernommenen Wachaufgaben bzw. Wachaufträgen. Die Vergütung erfolgt nach Stundenlohn entsprechend der jeweiligen Tätigkeit des "Arbeitnehmers".

...

§ 11