BAG - Urteil vom 16.02.1989
2 AZR 287/88
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1589/87
ArbG Wuppertal, vom 01.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4105/86

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung und Bedrohung von Arbeitskollegen bei paranoider Psychose

BAG, Urteil vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 287/88

DRsp Nr. 2001/14883

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung und Bedrohung von Arbeitskollegen bei paranoider Psychose

1. Bei einer aus einem Verhalten des Gekündigten hergeleiteten Kündigung ist es nicht unbedingt erforderlich, dass dieser schuldhaft im Sinne einer ihm zurechenbaren Steuerungsfähigkeit gehandelt hat, sein Verhalten braucht insbesondere keine strafbare Handlung (mit Schuldfähigkeit) darzustellen. 2. In besondern Fällen kann eine Krankheit als wichtiger Grund ausreichen, wobei allerdings zu prüfen ist, ob nicht eine ordentliche Kündigung die verhältnismäßig angemessene Maßnahme ist. 3. Zu prüfen ist dabei auch, ob der Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt sein Verhalten steuern konnte oder ob im Falle der Nichtsteuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung von einer solchen weiteren Gefährlichkeit auszugehen war, die die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der 1944 geborene Kläger, verheiratet, einem Kind unterhaltspflichtig, war seit 1973 bei der Beklagten in deren Werk R als Maschinenarbeiter zu einem monatlichen Bruttolohn von rund 3.000,-- DM beschäftigt.