BAG - Urteil vom 16.01.1979
2 AZR 240/96
Normen:
BMT-G II § 17; GO NRW § 28 Abs. 1 Buchstabe f; KSchG §§ 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Köln, vom 17.01.1996vom 19.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 738/95 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 747/95

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Abbau von Überstunden

BAG, Urteil vom 16.01.1979 - Aktenzeichen 2 AZR 240/96

DRsp Nr. 2001/5775

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Abbau von Überstunden

Entscheidet sich der - öffentliche - Arbeitgeber zum Abbau von Überstunden, ist diese Entscheidung sachlich gerechtfertigt, weil die Anordnung bzw. Vereinbarung regelmäßig abzuleistender Überstunden gegen § 17 BMT-G II verstößt und dem im Bereich des öffentlichen Dienstes zu beachtende Gebot eines wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln widerspricht.

Normenkette:

BMT-G II § 17; GO NRW § 28 Abs. 1 Buchstabe f; KSchG §§ 1, 2 ;

Tatbestand

Der Kläger ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. November 1982 seit dem 18. November 1982 im Grünflächenamt der Beklagten als Gartenarbeiter beschäftigt. In den letzten Jahren hatte er zudem ein Kraftfahrzeug zu führen und gemäß einer Dienstanweisung vom 26. Juni 1979 auch zu warten und zu pflegen. Auf das Arbeitsverhältnis finden der BMT-G sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

Die Pflege- und Wartungsarbeiten an dem Kfz führte der Kläger jeweils eine halbe Stunde vor Beginn und eine halbe Stunde nach dem Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit durch. Er erhielt insoweit eine Überstunde vergütet.