Der Kläger ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. November 1982 seit dem 18. November 1982 im Grünflächenamt der Beklagten als Gartenarbeiter beschäftigt. In den letzten Jahren hatte er zudem ein Kraftfahrzeug zu führen und gemäß einer Dienstanweisung vom 26. Juni 1979 auch zu warten und zu pflegen. Auf das Arbeitsverhältnis finden der BMT-G sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
Die Pflege- und Wartungsarbeiten an dem Kfz führte der Kläger jeweils eine halbe Stunde vor Beginn und eine halbe Stunde nach dem Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit durch. Er erhielt insoweit eine Überstunde vergütet.
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