LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2019
3 Sa 32/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1428/17

Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer in einer JVA tätigen Fachärztin für Psychiatrie wegen einer Suchterkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 32/19

DRsp Nr. 2020/825

Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer in einer JVA tätigen Fachärztin für Psychiatrie wegen einer Suchterkrankung

1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer in einer JVA tätigen Fachärztin für Psychiatrie wegen einer Suchterkrankung kann nur unter Wahrung des das gesamte Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsprinzips Bestand haben. Sie ist nur dann wirksam, wenn mildere Mittel zur Erreichung künftiger Vertragstreue nicht gegeben sind. 2. Die Kündigung setzt auch eine negative Gesundheitsprognose voraus, d.h. dass aufgrund objektiver Tatsachen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seinem Arbeitsplatz krankheitsbedingt in erheblichem Umfang aufgrund häufiger Kurzerkrankungen oder einer lang anhaltenden Erkrankung fern bleiben wird. Ist ein drogen- oder alkoholabhängiger Arbeitnehmer nicht therapiebereit, so ist davon auszugehen, dass er von der Krankheit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.09.2018 - 5 Ca 1428/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand