BAG - Urteil vom 06.09.1989
5 AZR 586/88
Normen:
BGB §§ 134, 622 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AiB 1990, 263
AP Nr. 27 zu § 622 BGB
ARST 1990, 23
DB 1990, 434
EzA § 622 n.F. BGB Nr. 26
NZA 1990, 147
SAE 1991, 277
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Iserlohn, vom 26.08.1988vom 20.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 525/88 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1733/87

Kündigung durch Arbeitnehmer: Zahlung einer Abfindung an den Arbeitgeber - unzulässige Kündigungsbeschränkung

BAG, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 586/88

DRsp Nr. 2001/5205

Kündigung durch Arbeitnehmer: Zahlung einer "Abfindung" an den Arbeitgeber - unzulässige Kündigungsbeschränkung

Soll der Arbeitnehmer bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag für den Fall einer vertraglich eingeräumten kürzeren fristgemäßen Eigenkündigung eine "Abfindung" zahlen, kann in einer solchen Vertragsklausel eine unzulässige Kündigungsbeschränkung zu Lasten des Arbeitnehmers liegen (§ 622 Abs. 5, § 134 BGB), und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber bei einer fristgerechten Kündigung seinerseits ebenfalls eine Abfindung zahlen soll, deren Betrag sogar höher ist (Weiterentwicklung von BAG Urteil vom 11.3.71, 5 AZR 349/70 = AP Nr. 9 zu § 622 BGB und BAG Urteil vom 9.3.72, 5 AZR 246/71 = AP Nr. 12 zu § 622 BGB).

Normenkette:

BGB §§ 134, 622 Abs. 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob Vergütungsansprüche des Klägers durch Aufrechnung erloschen sind, welche die Beklagte auf eine vertragliche Abrede stützt, wonach der Kläger im Falle vorzeitiger fristgerechter Eigenkündigung eine "Abfindung" an die Beklagte zahlen soll.