LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.06.2019
20 Sa 1689/18
Normen:
GmbHG § 35; GmbHG § 46 Nr. 5; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2484
NZG 2019, 1358
ZIP 2020, 561
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 187/18

Kündigung eines Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers ohne Grund möglichKündigung eines ehrenamtlichen Richters nur mit fristlosen Kündigungsgründen zulässig

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 20 Sa 1689/18

DRsp Nr. 2019/14261

Kündigung eines Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers ohne Grund möglich Kündigung eines ehrenamtlichen Richters nur mit fristlosen Kündigungsgründen zulässig

1. Ein Fremdgeschäftsführer ist grundsätzlich keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person. 2. Der besondere Kündigungsschutz für ehrenamtliche Richter nach Art. 110 VerfBB ist grundsätzlich auf das Anstellungsverhältnis eines Fremdgeschäftsführers weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. 3. Die Mindeskündigungsfrist für einen Anstellungsvertrag eines Fremdgeschäftsführers richtet sich nach § 621 BGB und nicht nach § 622 BGB. Die Vorschrift des § 622 BGB gilt ausschließlich für Arbeitsverhältnisse und ist auf das Anstellungsverhältnis eines Fremdgeschäftsführers auch nicht entsprechend anwendbar.

Das Anstellungsverhältnis eines arbeitgeberähnlichen Geschäftsführers unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des KSchG. Die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Dienstverhältnis erfolgt nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Es kommt also auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit an. Der spätere Wegfall der Organstellung des Geschäftsführers begründet ebensowenig den Anwendungsbereich des KSchG.