BAG - Urteil vom 24.05.1989
2 AZR 285/88
Normen:
BGB §§ 315, 611 ; GG Art. 4 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AG 1990, 159
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gewissensfreiheit
ArztR 1990, 276
AuR 1989, 385
AuR 1990, 265
BAGE 62, 59
BB 1990, 212
DB 1989, 2538
DuR 1990, 77
EBE/BAG 1989, 170
EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 3
EzBAT § 53 BAT Personenbedingte Kündigung Nr. 3
JR 1990, 220
JZ 1990, 140
JuS 1990, 591
MDR 1990, 184
MedR 1990, 288
NJW 1990, 203
NZA 1990, 144
PersR 1990, 54
SAE 1991, 1
StB 1990, 130
VR 1990, 216
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1349/87
ArbG Mönchengladbach, vom 19.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 606/87

Kündigung: Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Arbeit aus Gewissensgründen verweigert

BAG, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 285/88

DRsp Nr. 2001/14778

Kündigung: Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Arbeit aus Gewissensgründen verweigert

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, im Rahmen des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB, der voraussetzt, dass der Inhalt der geschuldeten Leistung noch zu konkretisieren ist, habe der Arbeitgeber einen ihm offenbarten Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (Bestätigung BAGE 47, 363 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht). 2. Maßgebend ist der sogenannte subjektive Gewissensbegriff. Dieser setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt, ihm sei wegen einer aus einer spezifischen Sachlage folgenden Gewissensnot heraus nicht zuzumuten, die an sich vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Lässt sich aus den festgestellten Tatsachen im konkreten Fall ein Gewissenskonflikt ableiten, so unterliegt die Relevanz und Gewichtigkeit der Gewissensbildung keiner gerichtlichen Kontrolle. 3. Verbietet eine nach § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen des billigen Ermessens erhebliche Gewissensentscheidung dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine an sich geschuldete Arbeit zuzuweisen, so kann ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund gegeben sein, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer nicht besteht.