BAG - Urteil vom 16.02.1989
2 AZR 347/88
Normen:
BGB § 138, §§ 242, 612a ; GG Art. 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 138 BGB
BAGE 61, 151
BB 1989, 425, 2255
BB 1990, 209
DB 1989, 2382
DRsp VI(610)215a-b
DRsp VI(610)216d-f
DRsp VI(614)126a
DRsp-ROM Nr. 1992/6014
DRsp-ROM Nr. 1992/6016
EzA § 138 BGB Nr. 23
NJW 1990, 141
NZA 1989, 962
SAE 1990, 135
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6267/87
LAG Düsseldorf, vom 10.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 314/88

Kündigung nach Infektion mit HIV-Virus

BAG, Urteil vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 347/88

DRsp Nr. 1992/6013

Kündigung nach Infektion mit HIV-Virus

»1. Kündigt der Arbeitgeber einem mit dem HIV-Virus infizierten Arbeitnehmer, der noch nicht den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG genießt, fristgerecht, so ist die Kündigung jedenfalls nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, wenn der Arbeitnehmer nach Kenntnis von der Infektion einen Selbsttötungsversuch unternommen hat, danach längere Zeit (hier: nahezu drei Monate) arbeitsunfähig krank war, dieser Zustand nach einem vor Ausspruch der Kündigung vorgelegten ärztlichen Attest "bis auf weiteres" fortbestehen sollte und diese Umstände für den Kündigungsentschluß jedenfalls mitbestimmend waren. 2. Eine unter solchen Umständen ausgesprochene Kündigung ist ferner nicht nach § 242 BGB treuwidrig und verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs. 3 GG und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB

Normenkette:

BGB § 138, §§ 242, 612a ; GG Art. 3 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der 39jährige Kläger war als gelernter Florist seit dem 15. August 1987 bei dem Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 2.000,-- DM beschäftigt. Der Beklagte betreibt fünf Einzelhandelsgeschäfte und beschäftigt insgesamt 25 Floristen sowie fünf Auszubildende.