BAG - Urteil vom 20.07.1989
2 AZR 515/88
Normen:
BAT § 53 Abs. 3 ; BGB § 162 ;
Fundstellen:
EzBAT § 53 BAT Nr. 12
ZTR 1990, 23
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Reutlingen, vom 18.05.1988vom 15.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 4/88 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 292/86

Kündigung: objektive funktionswidrige Umgehung der Unkündbarkeitsregelung

BAG, Urteil vom 20.07.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 515/88

DRsp Nr. 2001/5238

Kündigung: objektive funktionswidrige Umgehung der Unkündbarkeitsregelung

1. An § 53 Abs. 3 BAT scheitert eine ordentliche Beendigungskündigung nur dann, wenn der Angestellte bereits beim Zugang der Kündigung eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und das Mindestalter von 40 Jahren vollendet hat. 2. Dass ein Rechtsgeschäft die mit ihm gewollte Wirkung nicht entfalten kann, wenn es sich als objektive Umgehung einer zwingenden Rechtsnorm darstellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt. Eine solche Gesetzesumgehung liegt vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, das heißt ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnormen sachlich gerechtfertigten Grund, verwendet werden. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnorm an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts

Normenkette:

BAT § 53 Abs. 3 ; BGB § 162 ;

Tatbestand