BAG - Urteil vom 02.11.1989
2 AZR 366/89
Normen:
KSchG § 1 ; ZPO §§ 138, 139, 286 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 21.11.1988vom 15.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 78/87 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 109/87

Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien - Umsetzungsmöglichkeit - Anhörung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 02.11.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 366/89

DRsp Nr. 2001/5166

Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien - Umsetzungsmöglichkeit - Anhörung des Betriebsrats

1. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen (negative Gesundheitsprognose). Dann darf der Arbeitgeber sich zunächst darauf beschränken, die Indizwirkung entfaltenden Fehlzeiten in der Vergangenheit darzulegen. 2. Der Arbeitnehmer muss gemäß § 138 Abs. 2 ZPO dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen sei. Trägt er selbst konkrete Umstände für seine Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; er muss jedoch nicht den Gegenbeweis führen, dass nicht mit weiteren häufigen Erkrankungen zu rechnen sei. 3. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigung ist Teil des Kündigungsgrundes. Hierbei kommen zwei Arten von Beeinträchtigungen in Betracht: a) Wiederholte kurzfristige Ausfallzeiten des Arbeitnehmers können zu schwerwiegenden Störungen im Produktionsprozeß führen (Betriebsablaufstörungen).